Wer in der schönen Jahreszeit seinen Hund am Fahrrad ausführen möchte, dagegen hat auch der Gesetzgeber keine Einwände. Ausdrücklich wird das im §28 der Straßenverkehrsordnung geregelt.
Dabei ist es wichtig zu beachten, dass man als Verkehrsteilnehmer zu jeder Zeit in der Lage sein muss sein Fahrzeug sicher zu führen und auch seinen Hund zu beherrschen ohne dabei andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden.
Jederzeit muss der Hundehalter in der Lage sein auf sein Haustier einzuwirken. Wer seinen Hund an der Leine am Rad ausführt, der kann sich selber in Gefahr bringen, wenn das Tier mal abrupt wechselt. Hier gilt es aufzupassen, denn es ist nichts für Ungeübte.
Für jeden eingetretenen Schaden haftet übrigens der Tierhalter.
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