Schnelle E-Bikes mit Mopedzulassung – was man beachten sollte

Manche E-Bikes benötigen ein Kennzeichen, sobald sie den Fahrer ab einer gewissen Leistung motorisch unterstützen. Der Begriff E-Bike hat sich zwar durchgesetzt, die Versicherungen aber, wie auch der Gesetzgeber, unterscheiden dennoch betreffend der Ausstattung.

Geschwindigkeit ist entscheidend

Auch wenn offiziell differenziert wird, hat sich im Sprachgebrauch die allgemeine Bezeichnung E-Bike durchgesetzt. Dabei kommt es auf die Leistung des Fahrrads an, was es zu beachten gilt.

In diesem Artikel erklären wir, wo die wichtigsten Unterschiede sind und was es dabei zu bedenken gilt.

Pedelec

Ein „Pedelec“, ein sogenanntes „Pedal Electric Cycle“, unterstützt den Radler nur bis 25 km/h. Bei höheren Geschwindigkeiten muss der Radfahrer selbst in die Pedale treten. Das bedeutet, dass der Elektromotor bis maximal 250 Watt an Leistung mitbringt.

Rechtlich darf man mit so einem Gefährt auf dem Fahrradwege fahren. Ein Mopedkennzeichen und somit eine Zulassung sind NICHT nötig. Eine Helmpflicht oder eine Altersbeschränkung besteht ebenfalls nicht.

Achtung: Ab 6 km/h Anfahrhilfe wird dennoch eine Prüfbescheinigung für Mofas benötigt, wenn der Fahrer nach dem 01.04.1965 geboren wurde.

Wer das Rad versichern möchte, kann dies in seine Hausratversicherung mit aufnehmen oder eine Fahrradversicherung abschließen.

Pedelec

Als Übersicht: Pedelec

  • motorisierte Untersützung bis maximal 25 km/h
  • maximal 250 Watt E-Bike Akku
  • indersitze und Anhänger dürfen angebracht werden
  • Ausnahme: mehr als 6 km/h Anfahrhilfe dann Prüfbescheinigung bei Person die vor dem 01.04.1965 geboren wurde
  • keine weiteren Beschränkungen, wird gehandhabt wie ein normales Fahrrad.

S-Pedelec

Das „S-Pedelec“ (Speed Pedelec) ist der große Bruder des „Pedelec“ und besitzt mehr Kraft und damit eine höhere Leistung. Aus dem Grunde ändert sich hier auch die rechtliche Lage.

Unterstützt wird der Fahrer durch den elektrischen Motor bis 45 km/h und das bei maximal 500 Watt. Ganz ohne Muskelkraft bringt es das Rad auf etwa 20 bis 30 km/h. Es fährt daher im Grunde alleine. Das zählt für die Versicherung als Kleinkraftrad.

Personen, die nach dem 01.04.1965 geboren werden, benötigen für das „S-Pedelec“ einen Klasse M Führerschein. Unter 15 Jahren dürfen diese Fahrräder nicht gefahren werde. Zudem wird eine Betriebserlaubnis sowie ein Versicherungskennzeichen und ein Rückspiegel und ein Helm benötigt. Kindersitze und Anhänger sind bei dieser Art der Fortbewegung ebenfalls verboten.

Als Übersicht: S-Pedelec

  • motorisierte Untersützung bis maximal 45 km/h
  • maximal 500 Watt E-Bike Akku
  • Helmpflicht
  • Rückspiegel erforderlich
  • Kindersitz oder Anhänger nicht erlaubt
  • Mopedkennzeichen
  • Versicherungsschutz
  • nicht unter 15 Jahren
  • Klasse M Führerschein bei Personen die vor dem 01.04.1965 geboren wurden
  • Straßenfahrzeug und somit keine Radwege befahrbar
Bildnachweise:
Bild 1: E-Bike mit Mopedzulassung. Bild von Iztok Franko auf Pixabay
Bild 2: Pedelec. Bild von Bicicletas Electricas auf Pixabay
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